Rundfunk im besetzten Rheinland nach dem Ersten Weltkrieg nicht erlaubt
Datum: 26.1.1921
Kategorie: Ereignis
Schlagworte: Rundfunk
Artikel 3 der Ordonanz 71 der Rheinlandkommission besagt, dass im besetzten Gebiet niemand ohne schriftliche Genehmigung des Oberbefehlshabers der Besatzungszone einen Sende- oder Empfangsapparat für drahtlose Telegrafie haben darf. Auch Anzeigen für "Funkapparate" waren verboten. Der Interalliierten Rheinlandkommission mit Sitz in Koblenz unterstand ab 1920 die Verwaltung der alliierten Besatzungszonen.